Zulassungsvorschriften
Auszug aus der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde und der Zulassungsbehörde zur Durchführung des Karnevalsumzuges und der Zulassung von Wagen.
I. Zulassung von KFZ, Anhängern und Pferden
1. Zugfahrzeuge bzw. Einzel-Kfz müssen zugelassen sein, d.h. gültige Betriebserlaubnis, eigenes (ggf. rotes oder Kurzzeit-) Kennzeichen, gültige Kfz-Haftpflichtversicherung.
2. Die Anhängelast darf nicht überschritten werden.
3. Abweichend von §6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubis der Klasse T auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und deren Anhänger auf öffentlichen Brauchtumsveranstaltungen (einschl. An- und Abfahrt), bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschine und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. lebensjahr vollendet hat. Die in der Erlaubnis festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bei An- und Abfahrt gilt unabhängig von der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse.
4. Es gelten im übrigen die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
5. Abgemeldete (stillgelegte) Anhänger dürfen grundsätzlich nicht teilnehmen; es sei denn, es bescheinigt ein Sachverständiger die Sicherheit des Anhängers zur Teilnahme am Umzug, sowie zur An- und Abfahrt und es liegt ein entsprechender Versicherungsnachweis vor. Die Bescheinigung ist der AKK bis spätestens vier Wochen vor Rosenmontag vorzulegen; ohne Bescheinigung erfolgt keine Abnahme.
6. Außerhalb des Stadtgebietes Koblenz, sowie außerhalb des Veranstaltungstages sind Fahrten von stillgelegten Anhängern nur mit roten oder Kurzzeit-Kennzeichen erlaubt; Beantragung des Kurzzeit-Kennzeichens nur mit Kfz-Haftpflichtversicherung und für den Zweck erweiterter Deckungszusage des Versicherers. Innerhalb des Stadtgebietes Koblenz ist am Tage der Veranstaltung ein Befahren der An- und Abfahrtsstrecke sowie der Umzugsstrecke ohne rotes Kurzzeit-Kennzeichen zugelassen.
6. Pferde dürfen nur als Zugpferd einer Kutsche mitgeführt werden. Nähere Informationen durch den Vorstand der AKK.
II. Kfz und Anhänger - am Veranstaltungstage
1. Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, die auch den umgerüsteten Zustand und den Zweck/Einsatz abdeckt.
2. Die Wagen / Fahrzeuge müssen sich im verkehrssicheren Zustand befinden.
3. Die Regelmaße sind nach der StVZO einzuhalten; ist zu erwarten, dass beim Wagenbau die Breite von 2,55 m oder die Höhe von 4,00 m überschritten wird, ist -rechtzeitig vorher- mit der Straßenverkehrsbehörde (Tel.: 0261/129-4155 oder 129-4152) Verbindung zwecks Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung aufzunehmen. Diese kann bis zu einer maximalen Kopfhöhe von 5,50 m erteilt werden. Eine nachfolgende Abname durch die Kommission ist unabhängig hiervon erforderlich.
4. Bei der An- und Abfahrt darf eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden; an der Fahrzeugrückseite ist eine Geschwindigkeitsschild "25" anzubringen; Personen dürfen bei der An- und Abfahrt nicht befördert werden; während des Umzuges darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Sollte bauartbedingt oder durch Gutachten eine niedrigere Geschwindigkeit vorgegeben sein, so gilt diese.
5. Die Aufbauten sind stabil und sicher auszuführen; die Fahrzeugseiten und die Räder sind durch feste Abdeckungen, die bis kurz über den Boden reichen, zu sichern; eine Abnahme der Wagen erfolgt.
6. Personen dürfen beim Umzug nur entsprechend der Festlegung bei der Abnahme sowie mit entsprechenden Sicherungseinrichtungen auf den Wagen befördert werden.
III. Ordner
1. Je Wagen sind vier Ordner einzusetzen; bei Traktoren / Zugfahrzeugen und unverkleideten Rädern sind zwei Ordner zusätzlich einzusetzen.
2. Sofern bei der Wagenabnahme die Zahl der Ordner beu bestimmt wird, ist diese entsprechend anzupassen.
3. Ordner müssen volljährig sein und sind zu kennzeichnen.
4. Die Ordner haben zu verhindern, dass Personen zu nahe an die Wagen herantreten.
5. Die Ordner haben sich ihrer Aufgabe entsprechend zu verhalten.
6. Die Ordner haben keine polizeilichen Befugnisse und müssen Weisungen der Polizei befolgen.
IV. Wurfmaterial etc.
1. Papierstreifen, Konfetti etc. aus Papierkanonen nicht auf Gesichter der Zuschauer zielen.
2. Auf Brillenträger und Glasscheiben ist beim Werfen besonders Rücksicht zu nehmen.
3. Das Wurfmaterial sollte nicht in die vordere Reihe geworfen werden, damit Zuschauer und Kinder nicht zu nahe an die Wagen herantreten.
4. Flaschen, Kartons, etc. dürfen nicht auf die Straße geworfen werden (am Auflösungsort des Zuges sowie auf der Zugstrecke sind Abfallbehälter aufgestellt).
Zusätzlich
- für die An- und Abfahrten sind die aufgestellten Verkehrszeichen zu beachten
- Die Reihenfolge der Zugaufstellung ist unbedingt einzuhalten.
- Die Zugteilnehmer müssen sich spätenstens bis 11:30 Uhr am Aufstellungsort einfinden.
- Ohne besonderes Kommando sollte der Zug zur Spitze hin, um 11:45 Uhr, aufzurücken.
- Der Zug wird pünktlich um 12:11 Uhr in Marsch gesetzt.
- Die Auflösung des Zuges wird noch festgelegt. Die Polizei sorgt dort für einen reibungslosen Ablauf der Zugteilnehmer.
- Den Weisungen der eingesetzten Zugleiter ist Folge zu leisten.
- Während des Zuges kann bei Notfällen die Polizei in Anspruch genommen werden. Sie verfügt über Funkverbindungen.
- Entsorgungscontainer stehen auf der Zugstrecke und am Auflösungspunkt.